3. 3.1. Am 5. Mai 2022 entschied das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin C._____ über das gegen diese gerichtete Ausstandsgesuch. Im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass das Obergericht, 4. Zivilkammer, - und nicht das Bezirksgericht Aarau - zur Beurteilung des vorliegenden, gegen die Bezirksgerichtspräsidentin in einer obligationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten Ausstandsgesuchs zuständig -7-