Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 31. August 2022 dauerte, so dass ihr bis zur Einreichung ihrer Eingabe an das Obergericht am 14. September 2022 eine angemessene Frist verblieb, um die Akten beim Gericht einzusehen. Diese Sachverhalte sind daher nicht geeignet, die Befangenheit von Oberrichter E._____ zu begründen. Auch lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine unzulässige Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch Oberrichter E._____ entnehmen. Von einer Verletzung von Art. 6 EMRK oder der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV kann keine Rede sein.