Der Umstand, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten nicht ausgehändigte und die sehr umfangreichen, mehrere hundert Seiten umfassenden Verfahrensakten nicht kopiert beziehungsweise gescannt oder in elektronischer Form zugestellt hat, stellt keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht dar. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 31. August 2022 dauerte, so dass ihr bis zur Einreichung ihrer Eingabe an das Obergericht am 14. September 2022 eine angemessene Frist verblieb, um die Akten beim Gericht einzusehen.