Oberrichter E._____ hat in seiner Eigenschaft als Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin umgehend mit Schreiben vom 12. August 2022 beantwortet und ihr praxisgemäss mitgeteilt, dass Gerichtsakten nicht an Privatpersonen zugestellt würden. Sie könne jedoch die Akten nach telefonischer Terminvereinbarung vor Ort ansehen oder einen Anwalt beiziehen, an welchen das Gericht die Akten herausgeben dürfte. In der Folge ging seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag um Terminvereinbarung beim Obergericht ein. Hingegen verlangte sie in ihrer umfangreichen Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 den Ausstand von Oberrichter E._____.