2.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. August 2022 das Gesuch, ihr «sämtliche Gerichtsakten (inkl. Nachweise über Postzustellung; Zahlungen und Kopien der G._____) baldmöglich zuzustellen». Sie wies darauf hin, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie deshalb bis Ende August 2022 arbeitsunfähig sei, sie werde voraussichtlich Anfang September 2022 eine Beschwerdeantwort einreichen.