Daher lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Obergericht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2., Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, Urteil 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3) unter Mitwirkung von Oberrichter E._____ auf das untauglich begründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Auch übte die Vorinstanz dabei die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Zurückhaltung in der Anwendung dieser Ausnahme aus.