Bekanntschaft zwischen Anwälten und Richterinnen und Richtern oder die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Anwaltsverbandes vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 ZPO zu begründen. Daher lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Obergericht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2., Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, Urteil 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3) unter Mitwirkung von Oberrichter E._____ auf das untauglich begründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat.