In ihrer Beschwerde vom 10. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die im Kanton Aargau tätigen Anwälte im aargauischen Anwaltsverband Weiterbildungen absolvierten und einander daher kennen. Oberrichter E._____ sei früher Partner gewesen und habe durch regelmässige Gerichtsverhandlungen Bekanntschaften entwickelt. Zudem habe er sich geweigert, ihr Kopien aller Akten zuzustellen. Das Obergericht stelle sich auf die Seite der klagenden Partei, benachteilige die Beschwerdeführerin und wolle ihr keine Chance geben, sich zu wehren (Beschwerde vom 10. April 2023, S. 3 f.).