Diese Ausnahme vom Grundsatz, wonach das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden habe, sei zurückhaltend anzuwenden. Die Beschwerdeführerin «vermute» eine Befangenheit, vermöge aber nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern Oberrichter E._____ befangen sein soll. Weder der Umstand, dass Oberrichter E._____ den Kläger kenne, der auch Rechtsanwalt sei, noch dass die Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin durch Oberrichter E._____ persönlich erfolgt sei, sei geeignet, dessen Ausstand zu begründen (angefochtener Entscheid vom 16. März 2023, E.1, S. 4 f.)