2. 2.1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E._____ nicht ein, wobei dieser am Entscheid mitwirkte. Sie berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1B_236/2019 E. 1.4.), wonach eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten könne, auch wenn gemäss dem anwendbaren Recht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Diese Ausnahme vom Grundsatz, wonach das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden habe, sei zurückhaltend anzuwenden.