Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. April 2023 ist daher einzutreten. 1.3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG).