Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am Dienstag, 11. April 2023, da der Montag, 10. April 2023, Ostermontag war, ein im Bezirk Aarau nach aargauischem Recht anerkannten Feiertag [§ 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht (EG ArR) vom 8. November 2011, SAR 961.200]. Gemäss dem Datumvermerk auf dem Umschlag der Beschwerde wurde die Beschwerdeschrift am 11. April 2023 der Post übergeben und ist somit fristgerecht.