a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschieden haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den Ausstand von Oberrichter E._____ und Gerichtspräsidentin C._____ entschieden (vgl. hinten E. 2 und 4.1.). Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den