Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Kontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehältlich der in lit. a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen.