3.2. Gerichtspräsidentin C._____ verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2023 unter Hinweis auf die Vernehmlassung vom 1. März 2022 auf eine Stellungnahme. Am 10. Mai 2023 reichte die Vorinstanz dem Justizgericht die in dieser Sache ergangenen Akten ein und verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Diese Eingaben erhielt die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme. Das Justizgericht zieht in Erwägung: