2.2. Am 16. März 2023 fällte das Obergericht des Kantons Aargau folgenden Entscheid: «1. Auf das gegen Oberrichter E._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 im Verfahren OZ.2202.6 nichtig ist. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Das gegen F._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.