Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 gelangte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erkannte mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung zu. In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde des Klägers und den Ausstand von Oberrichter E._____.