Gerichtspräsidentin C._____ bestritt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 den geltend gemachten Ausstandsgrund. Der Kläger stellte in seiner Eingabe vom 17. März 2022 den Antrag, das Ausstandbegehren unter Kostenfolgen abzuweisen. -3- 1.3. Am 5. Mai 2022 wies das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin C._____ das Ausstandbegehren vom 28. Februar 2022 ab (Ziff. 1), erhob keine Gerichtskosten (Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3).