Er ersuchte das Bezirksgericht Aarau, das aufgezeigte Verhalten der Beklagten bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen zur Duplik zu berücksichtigen. In Gutheissung des erneuten Fristverlängerungsgesuchs der Beklagten vom 6. Februar 2022 verlängerte Gerichtspräsidentin C._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Frist für die Duplik bis zum 28. Februar 2022. Diese Verfügung enthielt folgenden Passus: «Allfällige weitere Fristverlängerungen werden nur mit Einverständnis der Gegenpartei bewilligt.» 1.2. Am 28. Februar 2022 stellte die Beklagte ein Ausstandgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ wegen Befangenheit.