_ machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass dem Kläger die Einreichung einer Replik zustehe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für eine Duplik haben werde, diese Frist könne auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhielt die Beklagte die Replik des Klägers vom 3. Dezember 2021, und ihr wurde eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Duplik eingeräumt, die Verfügung erhielt zudem Hinweise auf den Ablauf der Fristen während der Feiertage. Auf Antrag der Beklagten verlängerte Gerichtspräsidentin C._____ mit Verfügung vom 18. Januar 2022 diese Frist erstmals bis zum 7. Februar