Mit Eingabe vom 26. November 2021 liess die Beklagte dem Bezirksgericht S._____ eine ärztliche Bestätigung zukommen, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich selber um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig reichte sie eine als «Replik» bezeichnete Eingabe ein. Gerichtspräsidentin C._____ machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass dem Kläger die Einreichung einer Replik zustehe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für eine Duplik haben werde, diese Frist könne auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden.