Am 28. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anstelle des mündlichen Vortrags und regte aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beklagten die Prüfung der Einsetzung eines Beistandes an. Mit Verfügung vom 3. November 2021 ordnete Gerichtspräsidentin C._____ einen zweiten Schriftenwechsel an.