{"Signatur": "AG_JG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_JG_001_JG-2023-01_2023-11-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9328", "Checksum": "7a9373c17f5c412df425aa8674f251bd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["JG/2023/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht 01.11.2023 JG/2023/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht 01.11.2023 JG/2023/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht 01.11.2023 JG/2023/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Justizgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Justizgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Justizgericht "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:22", "Checksum": "4186049865ed75ab4cd0915a2ae0a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Justizgericht 01.11.2023 JG/2023/01\n\nGERICHTE KANTON AARGAU\nJustizgericht\n\nBahnhofstrasse 2\nPostfach\n5001 Aarau\n\nJG/2023/01/MB\nArt. 1\n\nEntscheid vom 1. November 2023\n\nBesetzung Justizrichter Bolz, Präsident\nJustizrichterin Husi, Vizepräsidentin\nJustizrichter Killias\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin R._____\n\nVorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, Aarau\n\nGegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16.\nMärz 2023 (ZOR 2022.6) betreffend Ausstand\n-2-\n\nDas Justizgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nB._____ (Kläger) erhob am 29. April 2021 beim Bezirksgericht Aarau eine\nForderungsklage gegen A._____ (Beklagte). Im Rahmen dieses Verfahrens\nkonnte die für den 28. Oktober 2021 vorgesehene Verhandlung infolge Krankheit\nder Beklagten nicht stattfinden. Am 27. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin\nder Beklagten dem Bezirksgericht Aarau mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt\nhabe.\n\nAm 28. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels anstelle des mündlichen Vortrags und regte aufgrund des\ngesundheitlichen Zustands der Beklagten die Prüfung der Einsetzung eines\nBeistandes an. Mit Verfügung vom 3. November 2021 ordnete Gerichtspräsidentin\nC._____ einen zweiten Schriftenwechsel an.\n\nMit Eingabe vom 26. November 2021 liess die Beklagte dem Bezirksgericht\nS._____ eine ärztliche Bestätigung zukommen, wonach sie nicht zu verbeiständen\nsei und sich selber um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig\nreichte sie eine als «Replik» bezeichnete Eingabe ein. Gerichtspräsidentin\nC._____ machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass dem Kläger die\nEinreichung einer Replik zustehe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für\neine Duplik haben werde, diese Frist könne auf schriftliches Gesuch hin erstreckt\nwerden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhielt die Beklagte die Replik des\nKlägers vom 3. Dezember 2021, und ihr wurde eine Frist von 20 Tagen zur\nErstattung der Duplik eingeräumt, die Verfügung erhielt zudem Hinweise auf den\nAblauf der Fristen während der Feiertage. Auf Antrag der Beklagten verlängerte\nGerichtspräsidentin C._____ mit Verfügung vom 18. Januar 2022 diese Frist\nerstmals bis zum 7. Februar 2022. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 wies der\nRechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass das Schlichtungsbegehren im Juni\n2020 eingereicht worden sei. Die Beklagte habe unter Vorlage von Arztzeugnissen\nVerschiebungsgesuche eingereicht mit dem Resultat, dass die Schlichtungsverhandlung viermal habe verschoben werden müssen und schlussendlich\nam 15. Januar 2021 stattgefunden habe. Er ersuchte das Bezirksgericht Aarau,\ndas aufgezeigte Verhalten der Beklagten bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen\nzur Duplik zu berücksichtigen. In Gutheissung des erneuten Fristverlängerungsgesuchs der Beklagten vom 6. Februar 2022 verlängerte Gerichtspräsidentin\nC._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Frist für die Duplik bis zum 28.\nFebruar 2022. Diese Verfügung enthielt folgenden Passus: «Allfällige weitere\nFristverlängerungen werden nur mit Einverständnis der Gegenpartei bewilligt.»\n\n1.2.\nAm 28. Februar 2022 stellte die Beklagte ein Ausstandgesuch gegen\nGerichtspräsidentin C._____ wegen Befangenheit.\n\nGerichtspräsidentin C._____ bestritt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 den\ngeltend gemachten Ausstandsgrund. Der Kläger stellte in seiner Eingabe vom 17.\nMärz 2022 den Antrag, das Ausstandbegehren unter Kostenfolgen abzuweisen.\n-3-\n\n1.3.\nAm 5. Mai 2022 wies das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von\nGerichtspräsidentin C._____ das Ausstandbegehren vom 28. Februar 2022 ab\n(Ziff. 1), erhob keine Gerichtskosten (Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3).\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons\nAargau Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai\n2022 und beantragte, (1.) Ziff. 3 des Entscheids sei aufzuheben, (2.1.) die\nBeschwerdesache sei an das Bezirksgericht Aarau zur neuen Entscheidung\nzurückzuweisen, (2.2.) eventuell seien die Parteikosten des Beschwerdeführers\nim vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 947.30 festzusetzen und der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen, (3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nMit Beschwerde vom 16. Juni 2022 gelangte die Beklagte an das Obergericht des\nKantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des\nBezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 sowie die Gewährung der aufschiebenden\nWirkung. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erkannte mit Verfügung vom 11.\nJuli 2022 die aufschiebende Wirkung zu. In der Beschwerdeantwort vom 11.\nAugust 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde der\nBeklagten. Die Beklagte beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14.\nSeptember 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde des Klägers und\nden Ausstand von Oberrichter E._____.\n\n2.2.\nAm 16. März 2023 fällte das Obergericht des Kantons Aargau folgenden\nEntscheid:\n\n«1.\nAuf das gegen Oberrichter E._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht\neingetreten.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5.\nMai 2022 im Verfahren OZ.2202.6 nichtig ist. Das Beschwerdeverfahren wird\ninfolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.\n\n3.\nDas gegen F._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen.\n\n4.\nDie obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten\nauferlegt.\n\n5.\nDer vom Kläger geleistete Kostenvorschluss in der Höhe von Fr. 1'000.00\nwird ihm zurückerstattet.\n\n6.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.»\n-4-\n\n"}