GERICHTE KANTON AARGAU Justizgericht Bahnhofstrasse 2 Postfach 5001 Aarau JG/2023/01/MB Art. 1 Entscheid vom 1. November 2023 Besetzung Justizrichter Bolz, Präsident Justizrichterin Husi, Vizepräsidentin Justizrichter Killias Beschwerde- A._____, führerin R._____ Vorinstanz Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, Aarau Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2023 (ZOR 2022.6) betreffend Ausstand -2- Das Justizgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (Kläger) erhob am 29. April 2021 beim Bezirksgericht Aarau eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagte). Im Rahmen dieses Verfahrens konnte die für den 28. Oktober 2021 vorgesehene Verhandlung infolge Krankheit der Beklagten nicht stattfinden. Am 27. Oktober 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten dem Bezirksgericht Aarau mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. Am 28. Oktober 2021 beantragte der Kläger die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anstelle des mündlichen Vortrags und regte aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Beklagten die Prüfung der Einsetzung eines Beistandes an. Mit Verfügung vom 3. November 2021 ordnete Gerichtspräsidentin C._____ einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Eingabe vom 26. November 2021 liess die Beklagte dem Bezirksgericht S._____ eine ärztliche Bestätigung zukommen, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich selber um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig reichte sie eine als «Replik» bezeichnete Eingabe ein. Gerichtspräsidentin C._____ machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass dem Kläger die Einreichung einer Replik zustehe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für eine Duplik haben werde, diese Frist könne auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhielt die Beklagte die Replik des Klägers vom 3. Dezember 2021, und ihr wurde eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Duplik eingeräumt, die Verfügung erhielt zudem Hinweise auf den Ablauf der Fristen während der Feiertage. Auf Antrag der Beklagten verlängerte Gerichtspräsidentin C._____ mit Verfügung vom 18. Januar 2022 diese Frist erstmals bis zum 7. Februar 2022. Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 wies der Rechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass das Schlichtungsbegehren im Juni 2020 eingereicht worden sei. Die Beklagte habe unter Vorlage von Arztzeugnissen Verschiebungsgesuche eingereicht mit dem Resultat, dass die Schlich- tungsverhandlung viermal habe verschoben werden müssen und schlussendlich am 15. Januar 2021 stattgefunden habe. Er ersuchte das Bezirksgericht Aarau, das aufgezeigte Verhalten der Beklagten bei weiteren Fristerstreckungsgesuchen zur Duplik zu berücksichtigen. In Gutheissung des erneuten Fristverlängerungs- gesuchs der Beklagten vom 6. Februar 2022 verlängerte Gerichtspräsidentin C._____ mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Frist für die Duplik bis zum 28. Februar 2022. Diese Verfügung enthielt folgenden Passus: «Allfällige weitere Fristverlängerungen werden nur mit Einverständnis der Gegenpartei bewilligt.» 1.2. Am 28. Februar 2022 stellte die Beklagte ein Ausstandgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ wegen Befangenheit. Gerichtspräsidentin C._____ bestritt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 den geltend gemachten Ausstandsgrund. Der Kläger stellte in seiner Eingabe vom 17. März 2022 den Antrag, das Ausstandbegehren unter Kostenfolgen abzuweisen. -3- 1.3. Am 5. Mai 2022 wies das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin C._____ das Ausstandbegehren vom 28. Februar 2022 ab (Ziff. 1), erhob keine Gerichtskosten (Ziff. 2) und sprach keine Partei- entschädigung zu (Ziff. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 und beantragte, (1.) Ziff. 3 des Entscheids sei aufzuheben, (2.1.) die Beschwerdesache sei an das Bezirksgericht Aarau zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, (2.2.) eventuell seien die Parteikosten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 947.30 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, (3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 gelangte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erkannte mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung zu. In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde des Klägers und den Ausstand von Oberrichter E._____. 2.2. Am 16. März 2023 fällte das Obergericht des Kantons Aargau folgenden Entscheid: «1. Auf das gegen Oberrichter E._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 im Verfahren OZ.2202.6 nichtig ist. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Das gegen F._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 5. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschluss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihm zurückerstattet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.» -4- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. April 2023 erhob A._____ (im Folgenden Beschwerde- führerin) beim Justizgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2023 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids sowie den Ausstand von Oberrichter E._____ und Gerichtspräsidentin C._____. 3.2. Gerichtspräsidentin C._____ verzichtete mit Eingabe vom 25. April 2023 unter Hinweis auf die Vernehmlassung vom 1. März 2022 auf eine Stellungnahme. Am 10. Mai 2023 reichte die Vorinstanz dem Justizgericht die in dieser Sache ergangenen Akten ein und verzichtete unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Diese Eingaben erhielt die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme. Das Justizgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezem- ber 2011, in der Fassung vom 17. September 2019 (SAR 155.200), befindet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Kontext mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005 [SR 173.100]) angerufen werden. Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden – vorbehältlich der in lit. a–c genannten Konstellationen, die vorliegend nicht einschlägig sind – als Rechtsmittelinstanzen. Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht sind daher – vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten – nur zulässig, wenn auf kantonaler Ebene mindestens zwei Instanzen über eine Sache entschie- den haben. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht als erste Instanz über den Ausstand von Oberrichter E._____ und Gerichtspräsidentin C._____ entschieden (vgl. hinten E. 2 und 4.1.). Aufgrund des Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss daher zwingend das Justizgericht als kantonale Rechtsmittelinstanz tätig werden (siehe auch die Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch BGer, Urteil 4A_263/208 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. April 2023 zuständig. 1.2. -5- Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde der Beschwerdeführerin am 29. März 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 30. März 2023 zu laufen. Der letzte Tag der 10-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) fiel auf den Samstag, 8. April 2023. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am Dienstag, 11. April 2023, da der Montag, 10. April 2023, Ostermontag war, ein im Bezirk Aarau nach aargauischem Recht anerkannten Feiertag [§ 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht (EG ArR) vom 8. November 2011, SAR 961.200]. Gemäss dem Datumvermerk auf dem Umschlag der Beschwerde wurde die Beschwerdeschrift am 11. April 2023 der Post übergeben und ist somit fristgerecht. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. April 2023 ist daher einzutreten. 1.3. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG). 2. 2.1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E._____ nicht ein, wobei dieser am Entscheid mitwirkte. Sie berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1B_236/2019 E. 1.4.), wonach eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten könne, auch wenn gemäss dem anwendbaren Recht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Diese Ausnahme vom Grundsatz, wonach das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden habe, sei zurückhaltend anzuwenden. Die Beschwerdeführerin «vermute» eine Befangenheit, vermöge aber nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern Oberrichter E._____ befangen sein soll. Weder der Umstand, dass Oberrichter E._____ den Kläger kenne, der auch Rechtsanwalt sei, noch dass die Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin durch Oberrichter E._____ persönlich erfolgt sei, sei geeignet, dessen Ausstand zu begründen (angefochtener Entscheid vom 16. März 2023, E.1, S. 4 f.) In ihrer Beschwerde vom 10. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die im Kanton Aargau tätigen Anwälte im aargauischen Anwaltsverband Weiterbildungen absolvierten und einander daher kennen. Oberrichter E._____ sei früher Partner gewesen und habe durch regelmässige Gerichtsverhandlungen Bekanntschaften entwickelt. Zudem habe er sich geweigert, ihr Kopien aller Akten zuzustellen. Das Obergericht stelle sich auf die Seite der klagenden Partei, benachteilige die Beschwerdeführerin und wolle ihr keine Chance geben, sich zu wehren (Beschwerde vom 10. April 2023, S. 3 f.). 2.2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sind nicht tauglich, den beantragten Ausstand von Oberrichter E._____ zu bewirken. Die -6- Bekanntschaft zwischen Anwälten und Richterinnen und Richtern oder die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Anwaltsverbandes vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 ZPO zu begründen. Daher lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Obergericht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2., Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, Urteil 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3) unter Mitwirkung von Oberrichter E._____ auf das untauglich begründete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Auch übte die Vorinstanz dabei die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Zurückhaltung in der Anwendung dieser Ausnahme aus. 2.3. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. August 2022 das Gesuch, ihr «sämtliche Gerichtsakten (inkl. Nachweise über Postzustellung; Zahlungen und Kopien der G._____) baldmöglich zuzustellen». Sie wies darauf hin, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und sie deshalb bis Ende August 2022 arbeitsunfähig sei, sie werde voraussichtlich Anfang September 2022 eine Beschwerdeantwort einreichen. Oberrichter E._____ hat in seiner Eigenschaft als Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin umgehend mit Schreiben vom 12. August 2022 beantwortet und ihr praxisgemäss mitgeteilt, dass Gerichtsakten nicht an Privatpersonen zugestellt würden. Sie könne jedoch die Akten nach telefonischer Terminvereinbarung vor Ort ansehen oder einen Anwalt beiziehen, an welchen das Gericht die Akten herausgeben dürfte. In der Folge ging seitens der Beschwerdeführerin kein Antrag um Terminvereinbarung beim Obergericht ein. Hingegen verlangte sie in ihrer umfangreichen Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 den Ausstand von Oberrichter E._____. Der Umstand, dass das Obergericht der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten nicht ausgehändigte und die sehr umfangreichen, mehrere hundert Seiten umfassenden Verfahrensakten nicht kopiert beziehungsweise gescannt oder in elektronischer Form zugestellt hat, stellt keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht dar. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bis zum 31. August 2022 dauerte, so dass ihr bis zur Einreichung ihrer Eingabe an das Obergericht am 14. September 2022 eine angemessene Frist verblieb, um die Akten beim Gericht einzusehen. Diese Sachverhalte sind daher nicht geeignet, die Befangenheit von Oberrichter E._____ zu begründen. Auch lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine unzulässige Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch Oberrichter E._____ entnehmen. Von einer Verletzung von Art. 6 EMRK oder der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV kann keine Rede sein. 3. 3.1. Am 5. Mai 2022 entschied das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin C._____ über das gegen diese gerichtete Ausstandsgesuch. Im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 hielt die Vorinstanz fest, dass das Obergericht, 4. Zivilkammer, - und nicht das Bezirksgericht Aarau - zur Beurteilung des vorliegenden, gegen die Bezirksgerichtspräsidentin in einer obligationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten Ausstandsgesuchs zuständig -7- sei. Sie verwies auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sowie auf die massgebende Literatur. Sie beurteilte zudem den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts als krass fehlerhaft und als nichtig. 3.2. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit wenden Lehre und Rechtsprechung die Evidenztheorie an. Danach ist ein Entscheid nichtig, «wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird» (BGE 98 Ia 568, 571; vgl. auch BGE 144 IV 362, 367 f.; 139 II 243, 260; 138 II 501, 503 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, [im Folgenden: Häfelin/Müller/ Uhlmann], Rz. 1098). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit stellt einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn der entscheidenden Behörde komme im betreffenden Sachgebiet eine allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 137 I 275, BGE 129 V 488; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz. 1105). Dieser Vorbehalt trifft hier nicht zu. Der Mangel ist leicht erkennbar, dienten die vom Bezirksgericht Aarau nicht angewendeten Änderungen von § 38 Abs. 1 lit. e GOG und § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO vom 17.September 2019 gerade dazu, den vom Bundesrecht verlangten doppelten kantonalen Instanzenzug sicherzustellen. Zudem gefährdet die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau aufgrund der geringen Auswirkungen (Gegenstandslosigkeit der beim Obergericht erhobenen Beschwerden, vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2.) nicht ernsthaft die Rechtssicherheit. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts erweist sich daher auch bezüglich der Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 als rechtmässig und ist zu bestätigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau fest und schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab (Urteilsdispositiv Ziff. 2). Da sich beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und im obergerichtlichen Verfahren zur Ausstands- frage betreffend Gerichtspräsidentin C._____ ausreichend äussern konnten, beurteilte das Obergericht als zuständige erste Instanz gemäss § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO das Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin C._____. Die Vorinstanz behandelte im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zu verkennen scheine, dass Gegenstand des Ausstands- verfahrens einzig die angebliche Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ bilde und es nicht Zweck des Verfahrens sei, allfällige zivilrechtliche Ansprüche oder disziplinarischen Massnahmen zu prüfen. Nach der Beurteilung der Vorinstanz sind im Ergebnis den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Gerichtspräsidentin C._____ in sachwidriger Weise zulasten der Beschwerdeführerin und/oder zugunsten des Klägers auf das Urteil eingewirkt hätte oder das Verfahren auf andere Weise nicht korrekt geführt worden wäre. Auch gelinge es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, Umstände glaubhaft zu machen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ hervorrufen würden. -8- 4.2. 4.2.1. Auch in der Beschwerde vom 10. April 2023 an das Justizgericht macht die Beschwerdeführerin vorwiegend umfangreiche Ausführungen zu den ihrer Auffassung nach von ihrem seinerzeitigen Rechtsvertreter und heutigem Kläger sowie von ihrer Rechtsvertreterin im Klageverfahren begangenen Anwalts- pflichtverletzungen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass derartige Themen nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilden können. 4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Justizgericht geltend, Gerichtspräsidentin C._____ sei auf die Wünsche und Ausführungen der klagenden Partei eingegangen und habe sie benachteiligt. Sie sei über die Anwaltspflichtverletzung ihrer Rechtsvertreterin und den dubiosen Begründungen ihrer Mandatsniederlegung zur Unzeit informiert gewesen, sei aber nicht darauf eingegangen. Mit der Mandatsniederlegung ihrer Rechtsvertreterin, der Vorgehensweise der Gegenpartei und der Vorgehensweise von Gerichts- präsidentin C._____ scheine es der Beschwerdeführerin, dass diese Aargauer Anwälte zusammenhielten und alles zu unternehmen schienen, um der Beschwerdeführerin Stress zuzufügen und das Platzen des Aneurysmas zu fördern, um sie ruhig zu stellen (Beschwerde vom 10. April 2023, S. 3 Abschnitte f. und i. S. 4 ff. Abschnitte l ff. und Ziff. II.2.). 4.2.3. Wie schon die Vorinstanz kann das Justizgericht den umfangreichen Akten des Bezirksgerichts Aarau und des Obergerichts sowie den Akten des vorliegenden Verfahrens keine Sachverhalte entnehmen, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen Gerichtspräsidentin C._____ stützen könnten. Insbesondere enthalten die Akten keine Hinweise dafür, dass Gerichtspräsidentin C._____ die Leitung des Verfahrens parteiisch, rechtswidrig oder unsachgemäss ausgeübt hätte. Es lassen sich auch keine Indizien dafür finden, dass Gerichtspräsidentin C._____ willfährig ihr Ermessen zugunsten des Klägers und/oder zulasten der Beschwerdeführerin missbraucht hätte. Insbesondere lassen sich sowohl die mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Oktober 2021 angeordnete Absetzung der für den 28. Oktober 2021 vorgesehenen Verhandlung als auch die Anordnung eines zweiten Schriftwechsels rechtlich nicht beanstanden. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2023 verwiesen werden (S. 8 ff., E. 2.4.3.2.). 4.3. Die obigen Erwägungen führen zum Schluss, dass sich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Gerichtspräsidentin C._____ als unbegründet erweist und abgewiesen werden muss. 5. 5.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2023 betreffend Ausstand der rechtlichen Überprüfung durch das Justizgericht standhält. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist daher abzuweisen. -9- 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, vom 4. Dezember 2007, SAR 271.100). Es erscheint angemessen, die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- festzulegen und mit dem im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten, noch nicht beanspruchten Anteil des Kostenvorschusses zu verrechnen. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Justizgericht von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zustellung an: A._____, R._____ Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, Aarau Bezirksgericht Aarau, Aarau Gerichtspräsidentin C._____, S.____ Mitteilung an: Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes innert 30 Tagen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes). - 10 - Aarau, 1. November 2023 Gerichte Kanton Aargau Justizgericht Der Präsident: Bolz