Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann gemäss Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes innert 30 Tagen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes). Aarau, 1. Februar 2022 Gerichte Kanton Aargau Justizgericht Präsidierender Justizrichter: Verfahrensleitende Justizrichterin: Kilias Thurnherr