5.3. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch, wenn sie eine «Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung» geltend macht (Beschwerdeschrift, S. 6), zumal sich die Vorinstanz vertieft und zeitnah mit der Rüge der Verletzung der angerufenen Ausstandsbestimmungen befasst hat. - 10 - 6. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Das Justizgericht erkennt: 1. Die Beschwerde vom 9. September 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.