schrift, S. 5). Vielmehr beschränkt sie sich dabei auf vage und appellatorische Kritik. Diese lässt unberücksichtigt, dass sich die Vorinstanz in E. 2 ff. ihres Urteils eingehend mit den Kernelementen der Begründung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. 5.2. Die allfällige Nichtberücksichtigung von Eingaben im Verfahren vor Bezirksgericht Zofingen (siehe Beschwerdeschrift, S. 6) ist, wie ausgeführt (E. 3.5), sodann nicht im Ausstandsverfahren, sondern im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten.