Auch der Inhalt des Vergleichs lässt nicht den Schluss zu, der Gerichtspräsident sei befangen gewesen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar eine «völlig einseitig negative Gewichtung des sogenannten Vergleichs» (Beschwerdeschrift, S. 7), vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern ein solches Ungleichgewicht bestanden haben soll. Entsprechende Rügen wären im Übrigen, wie erwähnt (E. 3.5), ohnehin im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren und nicht im Ausstandsverfahren vorzubringen gewesen.