3.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es vorliegend an Umständen, die den Gerichtspräsidenten als objektiv befangen erscheinen lassen. Weder ist aufgrund seines Verhaltens in der Verhandlung ein persönliches Interesse in der Sache noch eine Parteinahme zugunsten der anderen Partei ersichtlich oder zu vermuten. Vielmehr erwecken seine Schilderungen und die Ausführungen in den Akten den Eindruck einer auf einen Ausgleich bedachten Vorgehensweise. In objektiver Hinsicht bestehen daher keine Anzeichen der Befangenheit.