Demgegenüber vermögen Verfahrensmassnahmen einer Richterin oder eines Richters als solche in der Regel keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 47 Rz. 14 m.w.H.). Diese sind vielmehr im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können nicht als Begründung für die Verletzung der Ausstandsbestimmungen herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.1.2). -9-