Von besonderer praktischer Bedeutung ist das richterliche Verhalten während des Prozesses. Als heikel gelten dabei insbesondere einseitige Kontaktaufnahmen und mit nur einer Partei geführte Vergleichsgespräche (BGE 137 I 227 E. 2.2; 134 I 238 E. 2.6). Demgegenüber vermögen Verfahrensmassnahmen einer Richterin oder eines Richters als solche in der Regel keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen (SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art.