Dies ist dann der Fall, wenn im Einzelfall aufgrund der Umstände Gegebenheiten bestehen, die geeignet sind Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu wecken. Unerheblich ist dabei allerdings das subjektive Empfinden einer Partei; vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen. Zu fragen ist vor diesem Hintergrund nach der Existenz von Umständen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (statt vieler BGE 139 III 433 E 2.1.2; SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., Art. 47 Rz. 3 m.w.H.).