3.5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der verfassungsmässige Anspruch auf einen unabhängigen Richter oder eine unabhängige Richterin, wie er in Art. 30 Abs. 1 BV verankert und auf Gesetzesstufe in Art. 47 ZPO für den Zivilprozess konkretisiert wird, bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen mögen. Dies ist dann der Fall, wenn im Einzelfall aufgrund der Umstände Gegebenheiten bestehen, die geeignet sind Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu wecken.