Anschliessend hätten sich die beiden Parteien mit dem Vergleich einverstanden erklärt. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch kurz vor der Unterzeichnung auf gewisse Punkte der Vereinbarung habe zurückkommen wollen, habe er ihr zu verstehen gegeben, dass dies die finale Version sei und im Falle der Nichtunterzeichnung ein Entscheid in der Sache gefällt würde. Schliesslich hätten beide Parteien den Vergleich unterzeichnet. Eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich gewesen und die Beschwerdeführerin hätte sich auch nicht in diese Richtung geäussert.