3.4. Demgegenüber negiert der Gerichtspräsident in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 28. Juni 2021 jegliche Anzeichen von Befangenheit. In seinen Schilderungen der vergleichsweise erledigten Verhandlung vom 30. April 2021 führt er aus, dass die Durchführung von Vergleichsgesprächen und entsprechenden Einzelgesprächen unter Zustimmung beider Parteien erfolgt sei. Auch seien die Parteien darüber informiert gewesen, dass der Gesprächsinhalt nicht protokolliert werde. Während der Einzelgespräche sei gegenüber jeder Partei gleich argumentiert und anschliessend im Plenum nur jener Teil mitgeteilt worden, zu dem die betreffende Partei ihre Zustimmung erteilt habe.