3.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsgesuch auf Art. 30 BV sowie auf Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei o- der ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Sie begründet ihr Ausstandsgesuch mit der Art und Weise der Verhandlungsführung, die bei ihr Zweifel an der Unparteilichkeit der involvierten Gerichtspersonen geweckt habe. Zudem belege das Besprechungsprotokoll die Vermutung der Befangenheit und Voreingenommenheit des Gerichts.