Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist nicht das Obergericht, sondern das Gerichtspräsidium Zofingen für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs betreffend die Gerichtsschreiberin D. (ursprüngliche Gesuchsgegnerin 2) zuständig (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni 2017 [SAR 210.300]). Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist daher ausschliesslich das Ausstandsgesuch betreffend den Gerichtspräsidenten C. (ursprünglicher Gesuchsgegner 1).