Moniert wird schliesslich unter anderem die Unterlassung der Gewichtung des Verhältnisses zum Vermieter (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) und die «völlig einseitig negative Gewichtung des so genannten Vergleichs» (Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Weitere Vorbringen betreffen die vorinstanzliche Würdigung der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten (Ziff. 12 der Beschwerdeschrift), die «Vermischung verfahrensfremder Angelegenheiten ohne gesetzliche Grundlage» durch die Vorinstanz (Ziff. 13 der Beschwerdeschrift), die fehlende Freiwilligkeit der Einzelgespräche im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zofingen (Ziff.