schrift). Auch habe es das Obergericht «versäumt, festzustellen, dass das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde, weil eine Akteneinsicht verzögert und nicht mit vollständigen Akten erfolgt» sei (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Weitere Vorbringen betreffen insbesondere die Behauptung nicht berücksichtigter Parteieingaben (Ziff. 7 und 8 der Beschwerdeschrift) sowie den Umstand, dass es das Obergericht versäumt habe, «den bestehenden gesundheitlichen Aspekt zu werten und den durch die Verhandlung entstandenen Aspekt miteinzubeziehen» (Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Moniert wird schliesslich unter anderem die Unterlassung der Gewichtung des Verhältnisses zum Vermieter (Ziff.