Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz habe «es versäumt, den beigelegten Beweis des Revisionsgesuches überhaupt zu würdigen» bzw. «die Darlegungen des Revisionsgesuchs in seine Entscheidungen miteinzubeziehen, obwohl der Sachverhalt darin detailliert dargestellt» werde. Konsequenz bilde «ein Entscheid, der aus dem Grund des Nichteinbezugs von Beweismitteln inkorrekt und nicht rechtskonform» sei (S. 4 f. der Beschwerdeschrift). Gerügt wird ein Ausserachtlassen der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der von ihr beigelegten Beweismittel. Weitere Rügen betreffen die nicht korrekte Darstellung des Sachverhalts bzw. die fehlerhafte Begründung und Rechtsanwendung (Ziff.