Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO geltend, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.