3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben. Sie rügt eine unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO sowie die Verletzung verschiedener Garantien der Bundes- und Kantonsverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention. Angerufen werden in diesem Kontext der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der «Anspruch auf persönliche Freiheit durch geistige Unversehrtheit» (Art. 10 BV), der Schutz der Privatsphäre und des Privat- und Familienlebens sowie der Schutz vor Missbrauch