Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die eine Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs rechtfertigen würden. 2.3. Aus dem Vorstehenden resultiert, dass die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit erneuter Eingabe vom 13. September 2021 erfolgten Vorbringen verspätet und daher unbeachtlich sind. Zu erwähnen ist immerhin, dass auch deren Berücksichtigung nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern würde, da auch sie keine Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen vermöchten.