, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.). Es muss auch einem juristischen Laien klar sein, dass die Rechtsmittelbelehrung im Urteil und nicht eine mündliche telefonische Auskunft im Nachgang dazu verbindlich ist. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Vorliegend ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Säumnis -6-