2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, es «sei eine Fristwiederherstellung oder eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu gewähren». Im Falle der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs sei ihre Beschwerde «so zu behandeln wie vorliegend unter der angemessenen Beachtung der Fristfehler der Vorinstanz» (Ziff. 4). In der Begründung führt sie diesbezüglich aus, die «Rechtsmittelfrist des Entscheides und Angaben der Instanz» seien «widersprüchlich» (S. 12).