Da bei Streitigkeiten über Ausstandsgründe das summarische Verfahren zum Tragen kommt (statt vieler STEPHAN W ULLSCHLEGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 50 Rz. 5), beträgt die Beschwerdefrist somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. September 2021 ist daher innert Frist erhoben worden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.