Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob aufgrund des Verweises in § 38 Abs. 3 GOG die dreissigtägige Frist von § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zum Tragen kommt oder ob die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zutreffend ist. Gemäss Art. 50 Abs. 2 ZPO ist der gerichtliche Entscheid über geltend gemachte Ausstandsgründe mittels Beschwerde anfechtbar. Diese Bestimmung verlangt somit nicht nur eine Anfechtungsmöglichkeit, sondern nennt auch das einschlägige Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde. Daran anknüpfend spricht auch § 38 Abs.1 lit. e GOG explizit von der Beschwerde.