Die Vorinstanz verweist in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf Art. 321 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272), wonach bei der Anfechtung von im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden sowie von prozessleitenden Verfügungen die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.