GOG] vom 20. Februar 2019 [Bericht und Entwurf zur 1. Beratung], S. 47 f.; zum Erfordernis des doppelten Instanzenzugs auch Urteil des Bundesgerichts 4A_263/2018 vom 9. Juli 2018, E. 1). Somit ist das Justizgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 9. September 2021 zuständig. 1.2. Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kognition. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss (§ 38 Abs. 3 GOG).