Die beiden vom 29. sowie vom 30. September 2021 datierenden Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 zugestellt. -4- Das Justizgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach § 38 Abs. 1 lit. e des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200) entscheidet das Justizgericht über Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren, soweit der Weiterzug an das Bundesgericht einen Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt.